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Mietrecht: Vorwurf der sexuellen Belästigung zulässiger Kündigungsgrund

Ehrverletzende Äußerungen über den Vermieter können für den Mieter ein schlechtes Ende nehmen. Das Mietverhältnis wird, laut Mietrecht, nämlich dadurch gefährdet. Etwa der Vorwurf von sexueller Belästigung oder ähnliche Bezichtigungen können – wenn sie haltlos sind – einen zulässigen Kündigungsgrund darstellen. Im verhandelten Fall wurde die Rechtmäßigkeit einer solchen fristlose Kündigung eines Vermieters gerichtlich bestätigt.

Mietrecht – Im verhandelten Fall im März letzten Jahres hatte ein Vermieter einer Mieterin fristlos gekündigt, weil diese gegenüber anderen Mietern behauptete, der Vermieter habe sie sexuell belästigt. Darüber hinaus behauptete sie, der Vermieter würde andere Mieter „abzocken“ und sei „geldgierig“. Der Vermieter nahm das als Anlass die fristlose Kündigung einzureichen. Als die Mieterin sich weigerte, auszuziehen, erhob der Vermieter eine Räumungsklage gegen sie.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter mit dem Urteil (Aktenzeichen 412 C 29251/14) Recht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Wohnung. Das Amtsgericht begründete sein Urteil damit, dass die von der Vermieterin getätigten Äußerungen eine schwerwiegende Verletzung ihrer Mieterpflichten darstellen. Die Äußerungen würden eine Grenze überschreiten und seien daher nicht hinzunehmen. Insbesondere die ehrverletzende Wirkung der Äußerungen rechtfertige eine Kündigung sogar ohne vorangegangene Abmahnung. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung kann für den Vermieter eine erhebliche private, aber auch vor allem berufliche Rufschädigung nach sich ziehen, woraus auch wirtschaftliche Einbußen folgen können. So erscheint es schlüssig, dass potenzielle Mieter abgeneigt sein können in ein Mietshaus zu ziehen, dessen Vermieter der Vorwurf der sexueller Belästigung anhaftet. Die fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertige sich aus Sicht des Gerichts vor allem daraus. Die anderen Äußerungen alleine machen eine Abmahnung jedoch nicht entbehrlich.

Mieter sollten, wie im verhandelten Fall beschrieben, vorsichtig sein, welche Aussagen sie über den Verieter tätigen. Das Überschreiten einer gewissen Grenze, insbesondere wenn es die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters massiv gefährdet, kann eine Kündigung zulässigerweise begründen. Doch auch Vermieter sollten sich darüber im Klaren sein, dass nicht jede negative Äußerung automatisch auch ein legitimer Kündigungsgrund ist. Auch das Verhalten des Vermieters spielt dabei eine wesentliche Rolle.

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