Stürzt ein Mieter auf einer objektiv klar erkennbar unebenen Fläche vor dem Miethaus, haftet nicht automatisch der Vermieter für die Schäden. Zwar hat der Vermieter eine Verkehrssicherungsplicht, doch diese hat Grenzen. Im verhandelten Fall stürzte eine Mieterin auf einer nicht ebenen Zufahrtsfläche, das Gericht aber lehnte einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter aber ab und es zeigt deutlich, dass man sich nicht immer auf das bestehende Mietrecht stützen kann.
Mietrecht – Zufahrtsflächen oder Fußwege mit Unebenheiten sind keine Seltenheit – auch vor Mietshäusern nicht. Oftmals bestehen etwa leichte Höhenunterschiede zwischen dem Fußweg und dem Gebäudeeingang oder zwischen der Zufahrtsfläche und dem Fußweg. Darüber hinaus gehört leicht verzogener Asphalt in gewissem Maße zum Straßenbild. Dennoch bieten derartige Unebenheiten die Gefahr, dass man ausrutscht und sich verletzt. Genau das ist einer Mieterin in Coesfeld in Nordrhein-Westfalen passiert. Sie stürzte im Hof vor ihrer Garage, direkt neben dem Mietshaus. Sie geriet mit dem Fuß in eine Vertiefung zwischen den Pflastersteinen und hatte sich folglich bei dem Unfall schwer verletzt. Die Frau forderte den Ersatz der Behandlungskosten, die wegen des Unfalls anfallen, von dem Vermieter. Der gesamte Hof sei weitesgehend uneben und damit eine Gefahrenquelle. Nach Meinung der Mieterin habe der Vermieter damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse deshalb für die Folgen haften. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Coesfeld, worüber die Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“ in ihrer aktuellen Ausgabe berichtet. Das Gericht lehnte den Antrag der Mieterin ab (Az.: 11 C 169/15) und kam zu dem Urteil, dass der Vermieter die Fahrlässigkeit der Mieterin nicht zu verantworten habe. Vielmehr müsse die Mieterin aufgrund des Gesamteindrucks des Hofes und der ihr bekannten und erkennbaren Unebenheiten in ihrem eigenen Interesse vorsichtig sein. Laut der Richters sei der Vermieter keineswegs verpflichtet, für alle hypothetischen Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen. Im vorliegenden Fall habe der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, weswegen seine Haftung für den Unfall abzulehnen sei. Die Verkehrssicherungspflicht habe Grenzen. Mieter haben keinen generellen Anspruch auf völlig ebene Zufahrtsflächen. In zumutbarem Maße müssen sich die Mieter wie alle Verkehrsteilnehmer an die bestehenden Straßenverhältnisse anpassen, wozu auch eine Vorsicht bei Unebenheiten gehört.