Das Augsburger Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen 18 Katzen durch den Vermieter für rechtens befunden. Die Mieter hielten die 18 Katzen in der 100 Quadratmeter großen Miet-Wohnung. Die Berufung der Mieter hatte vor Gericht keinen Erfolg.
Mietrecht – Das Gesetz sieht für sogenannte fristlose Kündigungen die Notwendigkeit von bestimmten Kündigungsgründen vor. Das Halten von 18 Katzen in einer 100 Quadratmeter großen Miet-Wohnung kann ein solcher Kündigungsgrund sein – das entschied das Augsburger Amtsgericht kürzlich. Eine fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Nachdem die Berufung der Mieter keinen Erfolg hatte, ist das Urteil nun rechtens, wie die Justizsprecherin mitteilte.
Im besagten Fall erlaubte der Vermieter den Mietern das Halten einer Katze in der 100 Quadratmeter großen Wohnung im dritten Stock zunächst. Weil die Mieter tatsächlich viel mehr Katzen hielten, beschwerten sich nach Angaben des Eigentümers andere Bewonher des Mehrfamilienhauses über den Gestank von Katzenurin im Treppenhaus und Ähnlichem. Die Mieter bestritten vor Gericht eindringlich, dass der Gestank tatsächlich von den Katzen käme. Darüber hinaus hielten die Mieter nach eigenen Angaben nur 7 Katzen. Die anderen 11 Katzen seien erst wenige Wochen alt. Das Augsburger Amtsgericht lehnte diese Argumentation aber ab und befand den Vermieter für schutzbedürfig. Dabei käme es nicht einmal auf die Geruchsbelästigung an, sondern vielmehr darauf, dass entgegen der Vereinbarung mit dem Vermieter die Haltung von 7 Katzen nicht hingenommen werden müsse. Das Gericht befand die fristlose Kündigung deshalb für rechtens und es ist davon auszugehen, dass weitere, inhaltlich änliche Klagen zum Mietrecht folgen werden.