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Mietrecht: die größten Irrtümer bei Schönheitsreparaturen

Vermieter können von den Mietern nicht alles verlangen – das scheint auch den meisten Mietern klar. Viele Schönheitsreparaturen-Klauseln in Mietverträgen sind unzulässig, weil sie die Haftung in unzulässiger Weise auf den Mieter abschieben. Dennoch bestehen immer noch große Irrtümer über Schönheitsreparaturen. Muss der Mieter nun streichen oder nicht? Muss renoviert werden? – Diese Fragen werden oft gestellt, die Mieter wissen oft aber nicht Bescheid

Sind Schönheitsreparaturen grundsätzlich Aufgabe des Mieters?

Grundsätzlich Nein. Dies ist einer der schwerwiegendsten Irrtümer rund um Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen gehören zur Instandhaltungspflicht und fallen damit grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Vermieters. Allerdings können gewisse Punkte dieser Instandhaltung auf den Mieter übertragen werden. Diese sogenannten „Schönheitsreparaturen-Klauseln“ müssen aber ausdrücklich und hinreichend bestimmt im Mietvertrag festgehalten sein. Mieter sollten sich daher grundsätzlich mit ihrem Mietvertrag gut auskennen. Allerdings werden solche Schönheitsreparaturen-Klauseln von Gerichten sehr häufig als unzulässig befunden, es erweist sich daher regelmäßig als vielversprechend eine solche Klausel im Einzelfall überprüfen zu lassen. Ist eine Klausel hinfällig, muss der Vermieter gemäß seiner Instandhaltungspflicht die Reparaturen übernehmen.

Muss der Mieter Schönheitsreparaturen zu festgelegten Zeitpunkten erbringen?

Nein. Selbst wenn eine wirksame Schönheitsreparatur-Klausel den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wurde die feste zeitliche Vorgabe vom Bundesgerichtshof gekippt. Klauseln, die etwa „das Streichen alle zwei Jahre“ oder ähnliches vorschreiben, sind daher unwirksam, da der Mieter laut BGH dadurch unangemessen benachteiligt wird. Das Urteil steht Formulierungen, die dem Mieter mehr Flexibilität bei Schönheitsreparaturen einräumen, aber nicht entgegen.

Muss der Mieter unrenovierte Wohnungen beim Auszug renovieren?

Grundsätzlich Nein. Wer als Mieter in eine unrenovierte Wohnung zieht, ist grundsätzlich zu keiner Schönheitsreparatur, und auch nicht zur Renovierung beim Auszug verpflichtet. Allerdings kann der Mieter zu solchen Schönheitsreparaturen beim Auszug oder gar einer Renovierung durch eine wirksame Klausel verpflichtet werden, der Vermieter muss ihn in diesem Fall aber entsprechend entschädigen. In der Regel kann der Mieter eine den Kosten einer Renovierung entsprechenden Anzahl von Monaten mietfrei wohnen oder er erhält vom Vermieter eine entsprechende Zahlung. Voraussetzung ist aber die Wirksamkeit der Klausel.

Muss der Mieter Bodenbeläge austauschen?

Nein. Der Mieter ist bei normaler Nutzung der Mietwohnung beim Auszug nicht zum Austausch von Bodenbelägen wie Teppich oder Parkett verpflichtet. Er muss das Parkett auch nicht abschleifen oder den Teppich tiefenreinigen lassen. Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn der Mieter die Bodenbeläge in besonderem, ungewöhnlichem Maße abgenutzt oder beschädigt hat. In diesen Fällen kann der Mieter auf Grundlage des Mietvertrags wirksam haften und zum Austausch des Bodenbelags verpflichtet sein.

Muss der Mieter Dübellöcher beim Auszug beseitigen?

In der Regel Ja. In den vielen Mietverträgen schreibt eine entsprechende, in aller Regel wirksame Schönheitsreparatur-Klausel vor, dass der Mieter sämtliche Dübellöcher beim Auszug spurlos beseitigen muss. Bei sehr kleinen und unauffälligen  Dübellöchern könnte eine Ausnahme gegebenenfalls zulässig sein, aber der Mieter muss von einer Pflicht zur Beseitigung ausgehen – im Zweifel hilft grundsätzlich ein Blick in den Mietvertrag.

 

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