Der Mieter darf Kosten für nicht selbstverschuldete Mängel mit der Miete verrechnen. In solchen Fällen ist das geltende Aufrechnungsverbot laut Berliner Kammergericht unwirksam.
Mietrecht – Das Aufrechnungsverbot verbietet dem Mieter die Aufrechnung der Miete. Dies gilt je nach Mietvertrag auch weiterhin, wobei das Kammergericht in Berlin eine Ausnahme geschaffen hat. Im Falle dessen, dass das gemietete Objekt Mängel vorweist, welche nicht vom Mieter selbst verursacht wurden und im Verantwortlichkeitsbereich de Vermieters liegen, darf der Mieter den Misstand mit der Miete verrechnen. Dass teilt der Anwaltverein mit Verweis auf ein Urteil des Beriner Kammergerichts mit.
Das Urteil schloß den verhandelten Fall zugunsten des Mieters ab. Dieser machte eine Mietminderung und die notwendige Beseitigung von Mängeln in den gemieteten Räumlichkeiten geltend. Der Vermieter berief sich in der Folge auf das im Mietvertrag stehende Aufrechnungsverbot, wehalb der Mieter vorerst die volle Miete weiterhin bezahlte. Das Gericht entschied nun, dass das Aufrechnungsverbot in solchen Fällen unwirksam ist und stärkt damit die Rechte der Mieter.