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Grundstücksgesellschaft Mahlow West "Musikerviertel" mbH

Eigenbedarfskündigung trotz teilweise gewerblicher Nutzung des Mieters zulässig

Eine Eigenbedarfskündigung muss sich nicht unbedingt auf die vom Mieter gewerblich genutzten Räume beziehen. Wenn ein Mieter die Räumlichkeiten sowohl gewerblich als auch privat nutzt, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs der Wohnräume, etwa als Wohnraum für Familienmitglieder, trotzdem zulässig.

Mietrecht/Kündigung – Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist zulässig, auch wenn sie sich bei teilweise gewerblich genutzten Räumlichkeiten nur auf die Wohnräume bezieht. Für die Zulässigkeit einer Kündigung ist aber entscheidend, wie die Räume überwiegend genutzt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 14/15 ) und wird nun in der neuen Ausgbabe der „NJW-Spezial“ (Heft 21/2015) thematisiert.

Das Urteil des Bundesgerichtshof geht auf einen konkreten Fall zurück, in dem ein Vermieter den ieter verklagte. Der Beklagte war Mieter eines dem Kläger gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens, dessen Räumlichkeiten er teilweise privat als Wohnraum und teilweise zu gewerblichen Zwecken nutzte. Als der Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs einreichte, weil er Wohnraum für seine Tochter und seine Enkelin schaffen wollte, weigerte sich der Mieter, auszuziehen. Er berief sich auf die teilweise gewerbliche Nutzung des gemieteten Anwesens.

Der Vermieter verklagte ihn daraufhin. Der BGH hilet die Räumungsklage für berechtigt und die Kündigung wegen Eigenbedarfs, trotz teilweise gewerblicher Nutzung für zulässig. Der BGH argumentierte damit, dass die Tochter und die Enkelin des Vermieters priviligierte Personen im rechtlichen Sinne sind. Dass der Vermieter nur die Wohnräume für seine Angehörigen benötigt und sich der Eigenbedarf damit faktisch nicht auf die gewerblich genutzten Räume erstreckt, spiele keine Rolle, da sich der Eigenbedarf bei Mischmietverhältnissen, bei denen überwiegend der Wohnraum genutzt wird, nicht auf die gewerblich genutzten Räume beziehen muss.

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