Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Mieter weiter gestärkt. Entschieden wurde, dass der Mieter beim Auszug nur unter Umständen zur Renovierung verpflichtet ist. Darüber hinaus kippte der BGH die sogenannte Quotenklausel in Mietverträgen.
Renovierung bei Auszug nicht immer Pflicht
Recht – Das Mietrecht und alles rund um die Frage „Wer kommt für was auf?“ kann nicht selten zu einem heiklen Thema werden. In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Mieter in vielerlei Hinsicht gestärkt.
Häufig zu Streitigkeiten kommt es vor allem beim Auszug, wenn es um die Übergabe des Mietobjekts, der Wohnung, und sogenannte Schönheitsreparaturen geht. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Mieter die Wohnung nur dann im renovierten Zustand übergeben muss, wenn sie auch beim Bezug der Wohnung in diesem Zustand war. Der Mieter kann nicht prinzipiell zu Renovierung oder zu anderen Schönheitsreparationen verpflichtet werden.
Darüber hinaus kippte der BGH die sogenannte Quotenklausel in Mietverträgen, erklärte sie für nichtig, und verhindert damit, dass sich Mieter in Zukunft bei vorzeitigem Auszug prozentual an den Kosten für die Renovierung beteiligen müssen. Schätzungen des Deutschen Mieterbundes nach zu urteilen, enthalten etwa die Hälfte aller Mietverträge solche Klauseln, die, so die Argumentation der Bundesrichter, den Mieter unangemessen benachteiligen. Der BGH kritisiert, dass entsprechende Anteile, wie sie solche Klauseln vorsehen, nicht einwandfrei und fair ermittelt werden können und der Mieter dadurch in Gefahr gerät, die Wohnung auf eigene Kosten am Ende qualitativ hochwertiger abgeben zu müssen, als er sie bezogen hat.
Weiterhin gilt, dass sogenannte starre Fristen, die dem Mieter Renovierung während des Mietverhältnisses in Intervallen vorschreiben, nicht zulässig sind.