Eigentümer von Immobilien, Hausverwaltungen und WEG´s stellen sich, wie jedes Jahr zu dieser Jahreszeit, die Frage, wohin mit all dem Laub. Vor allem aber geht vom herabfallenden Laub und runter fallenden Ästen bei Herbststürmen eine Gefahr für Fußgänger aus und Immobilienbesitzer können schnell Schadenersatzpflichtig werden.
Wer anderen einen Schaden zufügt, hat mit seinem jetzigen und zukünftigen Vermögen dafür zu haften. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Fußgänger geht am Haus vorbei und rutscht durch das nasse Laub aus und bricht sich ein Bein. Also warum ist der Immobilienbesitzer schadenersatzpflichtig, wenn der Fußgänger auf dem Laub ausrutscht?
Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers
Die Beseitigung von Laub an sich und gefährlichen Ästen gehört gesetzlich zu den Pflichten jedes Immobilien- und Grundstückseigentümers. Zwar ist die Kommune, oder die Stadt, für die Beseitigung auf den öffentlichen Straßen und Gehwegen verantwortlich, jedoch wird diese Aufgabe gemäß Satzung meistens auf die angrenzenden Grundstückseigentümer weiter gegeben. Ergo hat der Hausbesitzer, oder auch Vermieter die Pflicht, die direkt angrenzenden Gehwege von Laub, Ästen und im Winter, von Schnee zu beseitigen.
Achtung: selbst wenn ein Eigentümer einen Mieter, oder eine Fremdfirma mit der Beseitigung beauftragt, entbindet dies nicht von der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht! Im Schadenfall werden die Ansprüche des Geschädigten an die Berufshaftpflicht der ausführenden Firma, im Notfall an die Private Haftpflichtversicherung des Mieters weiter geleitet.
Wann muss Laub beseitigt werden?
Jede Entsorgung muss „zumutbar“ sein. Hat ein heftiger Sturm des Nachts alle Blätter des auf dem Grundstück des Eigentümers befindlichen Baumes auf den Fußgängerweg gefegt, so ist der Eigentümer nicht verpflichtet, am frühen morgen um 06:00 Uhr sofort den Besen zu schwingen. Die deutschen Gerichte sprechen an dieser Stelle gern von „einer Räumpflicht im üblichen Maße“. Jedoch sorgt diese einhellige Ansicht oft für Zündstoff bei Gericht und jede der streitenden Seite versucht diese übliche Betrachtung für sich zu interpretieren.
Laut den Satzungen der meistens Kommunen sind die Wege zwischen 06:30 und 21:00 Uhr laubfrei zu halten, an Sonntagen und Feiertagen ab 08:00 Uhr.
Tipp: Auch wenn die Gerichte die Laubentsorgung meist etwas relaxt betrachten, sollten sie als Grundstückseigentümer dennoch sensibel damit umgehen. Letztlich sind Sie im Fokus des Schadenersatz-rechtlichen Interesses und daher ist die Überprüfung auch der eigenen Grundstückshaftpflichtversicherung die Pflicht, nicht die Kür.
Im Fall der Fälle überprüfen die Gerichte die Ansprüche des Verunglückten, jedoch auch eine mögliche Mitschuld des Fußgängers. Betritt dieser nämlich von sich aus ein fremdes Grundstück und rutscht auf dem Laub aus, ist eine Mitschuld vor Gericht garantiert.
Achtung: Hinweisschilder wie „Rutschgefahr, Eigentümer haftet nicht für Schäden“ sind reine Makulatur und befreien den Grundstückseigentümer nicht von der Verkehrssicherungspflicht und möglichen Schadenersatzansprüchen.
Die Laubentsorgung und ihre Tücken
Wo früher noch Laub auf dem eigenen Grundstück verbrannt wurde, stehen heute spezielle Laubsäcke vor den Zäunen. Das Verbrennen ist in fast allen bundesdeutschen Kommunen unter Strafe verboten. Die regionalen Müllentsorger bieten Laubsäcke an, die für 2-5 Euro pro Stück erworben werden können. Diese werden dann, nach der Befüllung, vom Müllentsorger abgeholt. Und wenn nicht zu viel Laub entfällt sollte man darüber nachdenken, sich eine Biotonne anzuschaffen, oder einen Kompostierer, um das Laub wenigstens in Teilen für sich selbst nutzbar zu machen.
Herabfallende Äste und Bäume
Besondere Obacht sollten Immobilienbesitzer in diesen Wochen beim Baumbestand walten lassen. Sind alle Bäume noch gesund und die Äste fest am Stamm verankert? Viele Baumkrankheiten sind vom Laien nicht zu erkennen, beeinflussen aber die Stabilität der Bäume. Im Zweifel sollte man einen Fachbetrieb (Gärtnerei etc.) um Rat befragen, bevor der große Ast auf dem Nachbarauto, oder noch schlimmer, dem Nachbarn selber landet. Denn Fakt ist: Für Laub und Baumbestand haftet stets nur einer: der Grundstückseigentümer!