Was für den Raucher eine entspannende Pause auf seinem Balkon oder seiner Terrasse bedeutet, kann für den daneben wohnenden Nichtraucher auf seinem Balkon ein wahres Ärgernis sein. Besonders wenn Kinder betroffen sind, stellt sich die Frage was der nach seinem Empfinden vom Rauchen des Nachbarn belästigte Mieter dagegen unternehmen kann. Doch darf man seinem Nachbarn das Rauchen auf dem Balkon tatsächlich verbieten?
Mietrecht – Rauchen ist auch in öffentlichem Raum ein polarisierendes Thema. Doch wenn es um das eigene Heim geht, kann ein Fall von vermeintlicher „Rauch-Belästigung“ auch mal im Gericht enden. Im vergangenen Jahr hat sich sogar der BGH mit dem Dauerbrenner Rauchen beschäftigt. Im verhandelten Fall verlangte ein Ehepaar aus dem 1. Stock eines Mehrfamilienhauses gerichtlich eine Unterlassung des Rauchens auf dem direkt unter ihrem liegenden Balkon zu bestimmten Zeiten. Nach eigener Darstellung fühlte sich das Ehepaar massiv vom Rauchen des Nachbarn unter ihnen belästigt. Das Sitzen im Freien sei für einen Nichtraucher nicht mehr möglich.
Zu welchem Urteil kam der BGH?
Wenn eine wesentliche Beeinträchtigung anderer durch Immissionen (Rauchen) vorliegt, können Raucher dazu verpflichtet werden, das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Zeiten zu unterlassen, um die anderen nicht zu belästigen. Allerdings hat der BGH keine hierfür keine allgemeingültigen Zeiten festlegen wollen. Nach Auffassung des BGH seien diese Zeiten im Einzelfall zu prüfen und festzulegen. Die Folge dessen dürften auch weiterhin juristische Auseinandersetzungen über das Rauchen sein, denn in jedem Einzelfall muss auf Grundlage des Urteils des BGH nach dem Gebot der Rücksichtnahme ein Maß ermittelt werden, nach dem hinzunehmenden Beeinträchtigungen bestimmt werden müssen. Dem über eine zu bestimmende Grenze beeinträchtigten Mieter sind nach dem Urteil Zeiträume freizuhalten, in denen die umliegenden Nachbarn nicht auf dem Balkon rauchen dürften und der Mieter nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird. Im Umkehrschluss sind dem Raucher Zeiträume freizuhalten, in denen er frei auf seinem Balkon rauchen darf.
Anders verhält es sich allerdings, wenn die Immissionen vom Rauchen konkrete gesundheitliche Schäden begründen würde. Der BGH geht beim „normalen“ Rauchen im freien, also auf dem Balkon oder auf der Terrasse, aber nicht von einer konkreten Gefahr aus. Der vom Rauch beeinträchtigte Mieter müsste für ein generelles Rauchverbot seiner Nachbarn im Freien nachweisen können, dass in seinem Fall zumindest ein fundierter Verdacht besteht, konkrete gesundheitliche Schäden zu erleiden.