So schön eine weiße Winterlandschaft auch sein mag, so gefährlich können verschneite und vereiste Straßen und Gehwege im Winter sein. Jährlich stellen Eis und Glätte eine große Gefahr dar, auszurutschen. Insbesondere ältere Menschen sind davon betroffen. Doch wer muss im Winter eigentlich den Schnee räumen und streuen?
Wer hat im Winter grundsätzlich Räum – und Streupflicht?
Grundsätzlich ist die Stadt oder Gemeinde für die Sicherheit und Sauberkeit vom öffentlichen Raum, also auch Gehwegen und Straßen, verantwortlich. In Bezug auf den Winter findet dieser Grundsatz in der Realität aber kaum noch statt, denn in aller Regel wird die Räum – und Streupflicht auf der Grundlage von Satzungen oder vergleichbaren Vorschriften auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke abgewälzt. Die Eigentümer können dieser Pflicht entweder nachgehen oder ein Reinigungsunternehmen mit dem Räumen der Gehwege und Straßen und dem Bestreuen der Gehwege beauftragen. Wenn das Grundstück oder eine darauf befindliche Eigentumswohnungen vermietet ist, kann die Räum – und Streupflicht allerdings auch auf die Mieter übertragen werden. Bedingung dafür ist aber, dass dies ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein muss. Der Mieter hat grundsätzlich keine Räum – und Streupflicht, wenn der Mietvertrag nicht etwas anderes regelt. Für Mieter empfiehlt sich deshalb, den eigenen Mietvertrag zu kennen.
Welche Besonderheiten können solche Satzungen und Mietverträge diesbezüglich enthalten?
Satzungen, die von der Gemeinde gefasst werden und die Räum – und Streupflicht auf die Eigentümer oder durch entsprechende Mietverträge letztlich auf die Mieter überträgt können grundsätzlich unterschiedlich sein. Je nach den Gegebenheiten in der Gemeinde können verschiedene besondere Vorschriften Teil einer Satzung oder der Mietverträge sein. Beispielsweise kann die Gemeinde vorschreiben, dass ein Gehweg nur von den Eigentümern oder Mietern geräumt und bestreut werden muss, deren Grundstück beziehungsweise Mietwohnung direkt an den Gehweg angrenzt. Hat eine Straße nur auf einer Seite einen Gehweg, ist es möglich, dass nur die Eigentümer oder Mieter der Seite, wo der Gehweg verläuft, Räum – und Streupflicht haben. Die Gemeinde kann aber ebenso die Eigentümer und Mieter auf der anderen Straßenseite in die Pflicht nehmen.
Unterschiede kann es auch bezüglich des Umfangs der Räum – und Streupflicht geben, die aber ebenfalls in einer entsprechenden Satzung beziehungsweise bei Abwälzung auf den Mieter im Mietvertrag geregelt sein müssen. Im Zweifelsfall können Streitigkeiten vor dem entsprechenden Verwaltungsgericht ausgetragen werden. Von Gemeinde zu Gemeinde gelten meist verschiedene Regelungen, angepasst an die Gegebenheiten der Gemeinde. So unterscheiden sich etwa die Satzungen von städtischen und ländlichen Gemeinden auch bei der Frage, wer wo und in welchem Umfang zum Räumen und Streuen verpflichtet ist.
Red. Robert Klatt